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   VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564   

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VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564 (https://dejure.org/2021,15475)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2021 - 12 CS 21.564 (https://dejure.org/2021,15475)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 12 CS 21.564 (https://dejure.org/2021,15475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG Art. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2; ZeS LH M. § 13, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3
    Zum Begriff der Fremdenbeherbung im Zweckentfremdungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnnutzung oder Fremdenbeherbergung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermietern von Wohngemeinschaften den Rücken gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 799
  • NZM 2021, 659
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Definition des Wohnens

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564
    Dementsprechend liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Dementsprechend liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Auch ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, keineswegs ungewöhnlich; sie erfüllt ohne weiteres den Begriff des Wohnens (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris).

    Soweit das Verwaltungsgericht meint, das Nutzungskonzept sei auf eine vorübergehende, kurzzeitige Vermietung ausgelegt, übersieht es, dass vorliegend bereits die Dauer des Aufenthalts den Maßstab "ständig wechselnder Gäste" überschreitet, wie es für die Fremdenbeherbergung kennzeichnend ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019, a.a.O.).

    Im Übrigen ändert auch eine Nutzung nur für einen begrenzten, nicht auf Dauer angelegten Zeitraum an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (OVG Berlin-Brandenburg vom 26.4.2019, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287

    Unterbringung sogenannter Medizintouristen in angemieteter Wohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564
    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (wie BayVGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 -, juris; Beschluss vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris).

    2.2 Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (BayVGH, Beschluss vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris).

    Es fehlt an einer "auf Dauer" angelegten Häuslichkeit im Sinne einer "Heimstatt im Alltag" (BayVGH, Beschluss vom 7.12.2015, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2269

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff,

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564
    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (wie BayVGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 -, juris; Beschluss vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris).

    Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (BayVGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 -, juris).

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (BayVGH, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564
    Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Wohnnutzung zu einem Beherbergungsbetrieb wurden Vermietungen zwischen 3 und 8 Monaten jedenfalls als ausreichend für eine Wohnnutzung angenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4.3.2020 - 6 K 420.19 -, juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80

    Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung

    Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - juris), liegt Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bei Überlassung von Wohnraum an Personen vor, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Demgegenüber liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der weitere Wohnraum (Küche, Bad, Gemeinschaftszimmer und Flur) gemeinsam genutzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 -, NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5; so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Auch steht etwa die Reinigung der Gemeinschaftsräume sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes für den selbst bewohnten Raum, insbesondere vor dem Hintergrund der mietvertraglichen Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache, der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - juris, Rn. 10).

  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

    Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 LS 1).".

    Dass eine Nutzung einer Wohnung nur für einen begrenzten Zeitraum als Heimstatt im Alltag und nicht auf unbestimmte Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Rn. 5).

    Auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum in Form von WG-Zimmern oder im Rahmen von "Co-Living-Spaces" an Personen, die sich über einen längeren Zeitraum aus beruflichen Gründen in München aufhalten, stellt jedenfalls dann zweckentfremdungsrechtlich "Wohnen" dar, wenn die Personen über einen entsprechenden Arbeitsvertrag verfügen und sich mit Haupt- oder jedenfalls Zweitwohnsitz in München anmelden und dort eine - wenn auch vorübergehende, zeitlich begrenzte - "Heimstatt im Alltag" begründen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Rn. 8 f.).

    So steht etwa die Reinigung der Gemeinschaftsräume sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes für den selbst bewohnten Raum, insbesondere vor dem Hintergrund der mietvertraglichen Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache, der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Rn. 10).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1146

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Zusicherung einer künftigen

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817, LS. 1; zuvor z.B. B.v. 7.1.2015 - 12 ZB 15.2287 - BeckRS 2016, 40297, Rn. 4 ff.) bezeichnet Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn "die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden" (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Leitsatz 1).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1245

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Beherbergung von "Medizintouristen"

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817, LS. 1; zuvor z.B. B.v. 7.1.2015 - 12 ZB 15.2287 - BeckRS 2016, 40297, Rn. 4 ff.) bezeichnet Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn "die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden" (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Leitsatz 1).

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris).

    Nach Ansicht der Kammer und zumindest der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung, kann es dabei nicht allein auf die Möglichkeit ankommen, dass in den Räumen eine Heimstatt im Alltag begründet werden kann, sondern das Nutzungskonzept muss hierauf auch abzielen (insoweit zumindest missverständlich BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1145

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Studentische Wohngemeinschaft,

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817, LS. 1; zuvor z.B. B.v. 7.1.2015 - 12 ZB 15.2287 - BeckRS 2016, 40297, Rn. 4 ff.) bezeichnet Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn "die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden" (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Leitsatz 1).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1147

    Zweckentfremdung durch Fremdenbeherbergung

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817, LS. 1; zuvor z.B. B.v. 7.1.2015 - 12 ZB 15.2287 - BeckRS 2016, 40297, Rn. 4 ff.) bezeichnet Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn "die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden" (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Leitsatz 1).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1144

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Zusicherung einer künftigen

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817, LS. 1; zuvor z.B. B.v. 7.1.2015 - 12 ZB 15.2287 - BeckRS 2016, 40297, Rn. 4 ff.) bezeichnet Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn "die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

    Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden" (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - BeckRS 2021, 12817 Leitsatz 1).

  • VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1454

    Zur Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Fremdenbeherbergung - hier

    Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. 4).

    Die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, erfüllt zwar ohne weiteres den Begriff des Wohnens, jedoch sieht das Nutzungskonzept einer Wohngemeinschaft vor, dass jeder Bewohner über einen eigenständigen Raum verfügt, der dem Einzelnen entsprechende Rückzugsmöglichkeiten gewährleistet (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. 6 f.).

  • VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1476

    Zweckentfremdung von Wohnraum als Arbeiterunterkunft

    Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. 4).

    Die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, erfüllt zwar ohne weiteres den Begriff des Wohnens, jedoch sieht das Nutzungskonzept einer Wohngemeinschaft vor, dass jeder Bewohner über einen eigenständigen Raum verfügt, der dem Einzelnen entsprechende Rückzugsmöglichkeiten gewährleistet (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. 6 f.).

  • VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088

    Zweckentfremdung (M. Hellip*), Abgrenzung Wohngemeinschaft zu Boardinghouse,

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 19.4581

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch gewerblichen Zwischenmieter bzw. -vermieter

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 20.4909

    Zweckentfremdung, Ersatzwohnraum

  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 12 CS 21.507

    Tatbestandsvoraussetzungen für zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen

  • VG München, 20.06.2023 - M 8 S 23.1308

    Eilrechtsschutz, Zweckentfremdung von Wohnraum, Überlassung als

  • VG München, 02.11.2021 - M 9 M 21.3439

    Kostenerinnerung

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